Bei Maßanfertigungen haben Verbraucher grundsätzlich kein Widerrufsrecht – unabhängig vom Herstellungsbeginn. Unternehmer müssen Kunden daher immer ausdrücklich darauf hinweisen. So sieht es die Rechtsprechung gemäß § 312 g BGB vor.

Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Das bedeutet, dass das Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen eingeschränkt ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar: Beim Kauf von speziell nach Kundenwünschen gefertigten Waren erlischt das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht für Verträge, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Das gilt auch, wenn die bestellte Ware noch nicht produziert wurde.